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Satzung des Vereins für Wado Ryu Karate und Sport Okinawa Dresden

Satzung des Vereins für Wado Ryu Karate und Sport Okinawa Dresden

A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen:

Okinawa Dresden Verein für Wado Ryu Karate und Sport e. V.

2. Sitz des Vereins ist Dresden.

3. Der Verein ist im Vereinsregister des AG Dresden – Reg.-Nr. 3798 – eingetragen.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Vereinszweck

a) Der Verein bezweckt die Pflege der Leibesübungen auf breiter Grundlage und die Förderung des

Sports als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit und als Möglichkeit für insbesondere junge

Menschen, ihr Leistungsvermögen zu erproben;

b) Der Verein widmet sich insbesondere auch dem Freizeit- und Breitensport;

c) Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit.

2. Der Vereinszweck wird erreicht durch:

a) das Abhalten von regelmäßigen Trainingsstunden;

b) die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und

Vereinsveranstaltungen;

c) die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -maßnahmen;

d) die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel

des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des

Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

1. Der Verein ist Mitglied im

a) Landessportbund Sachsen e. V.;

b) Kreissportbund Dresden e. V.;

c) Deutschen Karate Verband e.V.;

d) Sächsischen Karateverband e.V.;

2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach

Absatz 1 als verbindlich an.

3. Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den maßgeblichen

Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1. Soweit danach

Verbandsrecht zwingend ist, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf den jeweiligen Verband

nach Absatz 1.

B. Vereinsmitgliedschaft

§ 5 Mitgliedschaften

1. Mitglied des Vereins können nur natürliche Personen werden.

2. Der Verein besteht aus:

a) ordentlichen Mitgliedern,

b) außerordentlichen Mitgliedern,

c) Ehrenmitgliedern.

3. Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Rücksicht auf

das Lebensalter.

4. Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins. Außerordentliche

Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.

5. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein oder

um die Förderung des Sports und der Jugend in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu

Ehrenmitgliedern ernennen.

6. Die Mitgliedschaft beginnt am ersten Tag des auf den Aufnahmebeschluss folgenden Monats, jedoch

nicht vor Bezahlung des ersten Mitgliedsbeitrages.

7. Auf schriftlichen Antrag eines Mitglieds hin kann das Ruhen seiner Mitgliedschaft vom Vorstand

beschlossen werden. Dies kann insbesondere erfolgen bei längeren Abwesenheiten (z. B. beruflicher

Art, Ableistung des Wehrdienstes etc.) oder aufgrund besonderer persönlicher oder familiärer Gründe.

Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des Mitglieds

ausgesetzt.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den

Vorstand zu richten.

2. Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den

gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die

Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.

4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch

a) Austritt aus dem Verein (Kündigung),

b) Streichung von der Mitgliederliste,

c) Ausschluss aus dem Verein oder

d) Tod des Mitglieds.

2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1

Monat erklärt werden.

3. Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen

werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse

mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist.

Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein

Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der

Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem

Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis,

insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.

§ 8 Ausschluss aus dem Verein

1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner

Ziele zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund gegeben ist.

2. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied

a) die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder Interessen des Vereins verletzt oder

b) die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt.

3. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied

berechtigt.

4. Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung

zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist

unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden.

5. Der Vorstand entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.

6. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.

7. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.

8. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde

zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den

Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

9. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

10. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 9 Beitragsleistungen und -pflichten

1. Es sind ein Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu leisten.

2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, deren Zahlweise und Fälligkeit bestimmt der Vorstand durch

Beschluss.

3. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen/Abteilungen unterschiedlich festgesetzt werden. Die

Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.

4. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und -pflichten ganz oder teilweise

erlassen oder stunden.

5. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Für die außerordentliche Mitgliedschaft kann die Beitragsordnung

besondere Beitragsregelungen festlegen.

6. Der Vorstand ist zudem ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten zum

Beitragswesen des Vereins zu regeln.

§ 10 Ordnungsgewalt des Vereins

1. Jedes Mitglied verpflichtet sich, gegebenenfalls einem gegen das Mitglied eingeleiteten

Ordnungsverfahren vor dem dafür satzungsrechtlich bestimmten Organ zu unterwerfen. Dies nach

Maßgabe beschlossener Vereinsordnungen oder im Hinblick auf Verbandsordnungen/Richtlinien

entsprechend § 4.

2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich einer Ladung eines Ordnungsorgans Folge zu leisten und vor ihm

wahrheitsgemäß auszusagen.

3. Gleiches gilt für Verfahren nach § 8 der Satzung.

4. Sollte es zwischen dem Verein und einem Mitglied zu Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis

kommen, ist zunächst eine Klärung mit dem Vorstand herbeizuführen. Gegen eine Entscheidung des

Vorstandes hat das betroffene Mitglied das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen.

D. Die Organe des Vereins

§ 11 Die Vereinsorgane

1. Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

2. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des

Vorstandes beschließen, dass den Vorstandsmitgliedern für ihre Tätigkeit eine

Aufwandsentschädigung zugewandt wird, deren Höhe einen Betrag von 500,00 € im Jahr nicht

überschreiten darf.

3. Für die Abgeltung des Aufwendungsersatzes gilt die jeweils aktuell bekanntgegebene Verwaltungsund

Reisekostenordnung des Vereins, die vom Vorstand beschlossen wird. Hat der Vorstand eine

solche Ordnung nicht beschlossen, so gelten die gesetzlichen Regelungen (§ 670 BGB)

§ 12 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Die Einberufung

erfolgt durch schriftliche Einladung durch den Vorstand. Zwischen dem Tag der Einberufung (Zugang

der schriftlichen Einladung) und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen.

Die Tagesordnung, die der Vorstand festlegt, ist der Einladung beizufügen.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins

erforderlich ist. Absatz 2 gilt entsprechend. Das Minderheitenverlangen ist von mindestens 20 % der

Vereinsmitglieder zu stellen.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der

anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen

Mitglied des Vorstandes geleitet.

6. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime

Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.

7. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand

eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der

Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zu geben. Die Versammlung

beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.

8. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht

werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung

vorliegen.

9. Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache

Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche

Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten.

Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich

ausgeschlossen.

10. Weitere Einzelheiten können vom Vorstand in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

§ 13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:

1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;

2. Entlastung des Vorstandes;

3. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;

4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;

5. Wahl der Kassenprüfer;

6. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins;

7. Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorständen;

8. Beschlussfassung bzgl. Beschwerden über Vereinsausschlüsse;

9. Wahl der Delegierten zu Verbandstagungen;

10. Beschlussfassung über eingereichte Anträge;

11. Verabschiedung von Vereinsordnungen, soweit diese nicht nach Satzung oder Beschluss der

Mitgliederversammlung in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen;

12. Entscheidungen über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung der Vorstandsmitglieder sowie

deren Höhe (§ 11 Absatz 2).

§ 14 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden,

b) dem 2. Vorsitzenden und

c) dem Schatzmeister.

2. Eine Personalunion ist unzulässig.

3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden oder

den Schatzmeister vertreten.

4. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.

5. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine

Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer

Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme

des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.

6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des

Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.

7. Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme.

8. Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.

Vorsitzenden, einberufen.

9. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 15 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung

einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

2. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c) Buchführung, Erstellung des Jahresberichts- und der Jahresrechnung,

d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,

e) Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste,

f) Ausschluss von Mitgliedern.

§ 16 Beschlussfassung, Stimmberechtigung, Wählbarkeit, Protokollierung

1. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen

Stimmen, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige

Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.

2. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder, die das 16te Lebensjahr vollendet

haben. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an Mitgliederversammlung als Gäste

teilnehmen.

3. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18te Lebensjahr vollendet haben.

4. Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und

vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.

E. Sonstige Bestimmungen

§ 17 Satzungsänderungen

1. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln

der abgegebenen gültigen Stimmen.

2. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung

beim Vorstand eingereicht werden.

§ 18 Vereinsordnungen

1. Der Vorstand ist ermächtigt u. a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:

a) Ehrenordnung,

b) Beitragsordnung,

c) Finanzordnung,

d) Geschäftsordnung,

e) Verwaltungs- und Reisekostenordnung.

2. Die erlassenen Ordnungen sind auf der Homepage des Vereins zu bekannt zu machen.

§ 19 Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören

dürfen.

2. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstandes.

3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten,

Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung

darüber einen Bericht.

§ 20 Datenschutz / Persönlichkeitsrechte

1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben

über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur

Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der

Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und

Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum,

Lizenz(en), Funktion(en) im Verein.

2. Als Mitglied in den unter § 4 Absatz 1 bezeichneten Organisationen ist der Verein verpflichtet, bestimmte

personenbezogene Daten dorthin zu melden. Übermittelt werden z.B. Namen und Alter der Mitglieder,

Namen der Vorstandsmitglieder mit Funktion, Anschrift, Telefonnummern, Faxnummer und E-Mail-

Adresse.

3. Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/oder seine

Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung

dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder

[Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein etc.] an das zuständige

Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten

ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.

4. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen

veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner auf seiner Homepage und

übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien (z. B. für Flyer) sowie

elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere [Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen,

Ergebnisse, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen anwesende

Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre]. Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt

sich hierbei auf Name, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein und – soweit aus

sportlichen Gründen (z.B. Einteilung in Wettkampfklassen) erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang. Ein

Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person

widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/ Übermittlung und der

Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.

5. Auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder [ggf.

andere Ereignisse mit anderen Daten]. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende

personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und

deren Dauer, Funktion im Verein und – soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag.

Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein,

Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie

elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene

Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung/Übermittlung von Einzelfotos sowie

seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein

informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung/Übermittlung in diesem

Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der

Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung. Anderenfalls entfernt

der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet

auf künftige Veröffentlichungen/Übermittlungen.

6. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige

Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im

Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur

Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine

gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und

sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.

7. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder

der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer

personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die

Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem

Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht

statthaft.

8. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes

(insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren

Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner

Daten.

F. Schlussbestimmungen

§ 21 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen

erforderlich.

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2.

Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das

Vermögen des Vereins an den Sächsischen Karatebund e. V., der es unmittelbar und ausschließlich

für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 22 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen

1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 15.12.2012 beschlossen.

2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

3. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

(Dresden, Dezember 2016)

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